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   OVG Rheinland-Pfalz, 04.10.2013 - 10 A 10631/13.OVG   

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https://dejure.org/2013,26671
OVG Rheinland-Pfalz, 04.10.2013 - 10 A 10631/13.OVG (https://dejure.org/2013,26671)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04.10.2013 - 10 A 10631/13.OVG (https://dejure.org/2013,26671)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04. Oktober 2013 - 10 A 10631/13.OVG (https://dejure.org/2013,26671)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 113 Abs 3 GemO RP, § 114 Abs 1 GemO RP, § 33 Abs 3 S 1 GemO RP, § 33 Abs 3 S 2 GemO RP
    Akteneinsichtsrecht; Beschaffung von Unterlagen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gegenstand des Akteneinsichtsrecht des § 33 Abs. 3 S. 2 GemO; Anspruch auf Beschaffung von Unterlagen aus § 33 Abs. 3 GemO

  • esovgrp.de

    GemO § 33,GemO § 33 Abs 3,GemO § 33 Abs 3 S 1,GemO § 33 Abs 3 S 2,GemO § 113,GemO § 113 Abs 3,GemO § 114,GemO § 114 Abs 1
    Akteneinsicht, Bürgermeister, Fraktion, Gemeinderat, Jahresabschluss, Kommunalrecht, Kontrollrecht, Prüfung, Prüfungsausschuss, Rechnungsprüfung, Rechnungsprüfungsausschuss, Sonderprüfung, Unterrichtung, Unterrichtungsrecht, Ausschuss

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GemO § 33 Abs. 3
    Gegenstand des Akteneinsichtsrecht des § 33 Abs. 3 S. 2 GemO; Anspruch auf Beschaffung von Unterlagen aus § 33 Abs. 3 GemO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.10.2011 - 2 A 10685/11

    Umfang des Anspruchs der Ratsmitglieder und Fraktionen auf Unterrichtung über

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.10.2013 - 10 A 10631/13
    Insofern dienen sowohl das Unterrichtungsrecht als auch das Recht auf Akteneinsicht allein dem Zweck, insbesondere allen Fraktion den gleichen Kenntnisstand über die gemeindlichen Angelegenheiten zu verschaffen und eine Bevorzugung einzelner Fraktionen zu verhindern (vgl. insoweit zu § 30a Abs. 3 Satz 1 GemO: OVGRP, Urteil vom 28. Oktober 2011 - 2 A 10685/11.OVG -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2016 - 10 A 10878/15

    Kraftwerke Mainz-Wiesbaden AG muss keine Auskunft geben

    Insoweit zu Recht hat das Verwaltungsgericht zum Landesinformationsfreiheitsgesetz ausgeführt, es enthalte keine Rechtsgrundlage, gegenüber anderen Behörden oder Privaten, die im Besitz von Informationen sind, ein Herausgabeverlangen durchzusetzen (unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 7 B 43/12 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2012 - 12 B 27.11 - ferner Beschluss des erkennenden Senats vom 4. Oktober 2013 - 10 A 10631/13 - zu § 33 GemO, alle juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2021 - 10 A 10076/21

    Verpflichtung des Oberbürgermeisters zur Beantwortung der Anfrage eines

    e) Schließlich bezieht sich die Frage des Klägers auf Informationen, die der Beklagten oder die in der Verwaltung bekannt sind (vgl. OVG RP, Beschluss vom 4. Oktober 2013 - 10 A 10631/13.OVG -, juris, Rn. 4).

    Dahinstehen kann deswegen auch, ob ein Auskunftsrecht besteht, wenn die begehrten Informationen zwar nicht vorliegen, der Bürgermeister sie aber in zumutbarer Weise erlangen kann (vgl. dazu OVG RP, Beschluss vom 4. Oktober 2013 - 10 A 10631/13.OVG -, juris, Rn. 4; Höhlein, in: PdK RhPf B-1, Stand: Dezember 2010, 1nformations- und Fragerecht des Ratsmitglieds, § 33 GemO , Rn. 11; SächsOVG, Urteil vom 7. Juli 2015 - 4 A 12/14 -, juris, Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2010 - 15 A 69/09 -, juris, Rn. 13; ThürOVG, Urteil vom 14. November 2013 - 3 KO 900/11 -, juris, Rn. 51).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.07.2018 - 10 A 10433/18

    Anordnung der Feststellung des Jahresabschlusses und der Entlastung des

    Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss des Senats vom 4. Oktober 2013 - 10 A 10631/13.OVG - (AS 42, 39 ).
  • VG Freiburg, 11.11.2021 - 4 K 1858/21

    Umfang des Auskunftsrechts nach

    Nicht verpflichtet ist ein Bürgermeister danach, auf eine Anfrage eines oder mehrerer Mitglieder des Gemeinderats hin Informationen, die in der Verwaltung noch nicht vorhanden sind, von dieser - etwa durch Befragung oder Beauftragung Dritter oder durch eigene Tätigkeit - erst gewinnen zu lassen (vgl., zum Unterrichtungsanspruch und zum Akteneinsichtsrecht, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.10.2013 - 10 A 10631/13 -, juris Rn. 4); denn andernfalls könnte ein einzelnes Mitglied oder auch mehrere Mitglieder des Gemeinderats den Bürgermeister auf diesem Weg zur erstmaligen oder vertieften Befassung mit einem Sachverhalt zwingen, obwohl der Bürgermeister dies für nicht erforderlich, zum gegenwärtigen Zeitpunkt für nicht geboten oder aber die aus seiner Sicht gebotene Informationsermittlung und ggf. auch -bewertung noch nicht für abgeschlossen hält.

    Das noch weitergehende Akteneinsichtsrecht gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 GemO, das sich (im Übrigen auch nur) auf bei der Verwaltung vorhandene Unterlagen bezieht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.10.2013 - 10 A 10631/13 -, juris Rn. 4), steht erst einem Viertel des Gemeinderats zu.

  • VG Mainz, 22.04.2015 - 3 K 1478/14

    Kein Recht auf Informationen zur aufgegebenen Planung eines Kohlekraftwerks auf

    Es enthält keine Rechtsgrundlage, gegenüber anderen Behörden oder Privaten, die im Besitz von Informationen sind, ein Herausgabeverlangen durchzusetzen (vgl. in diesem Sinne BVerwG, Beschluss vom 27.5.2013 - 7 B 43/12 -, NJW 2013, 2538 und juris, Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.3.2012 - 12 B 27/11 -, NVwZ 2012, 1196 und juris, Rn. 40; ferner OVG RP, Beschluss vom 4.10.2013 - 10 A 10631/13 -, juris, Rn. 4 zu § 33 GemO).
  • VG Trier, 06.03.2018 - 7 K 11079/17

    Entscheidung im Lampadener Haushaltsstreit

    Zwar kommt dem Gemeinderat im Rahmen der Rechnungsprüfung grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Akten, die zu den Zahlungsvorgängen des jeweiligen Rechnungsjahres entstanden sind, zu (vgl. OVG RP, Urteil vom 4. Oktober 2013 - 10 A 10631/13.OVG -, ESOVG).
  • VG München, 12.12.2018 - M 7 K 18.452

    Zum Akteneinsichtsrecht eines einzelnen Gemeinderatsmitglied

    Auch vor diesem Hintergrund wäre keine Rechtfertigung ersichtlich, das den Gemeinderatsmitgliedern nach § 3 Abs. 5 Satz 2 der Geschäftsordnung zustehende - grundsätzlich über die Regelungen der Gemeindeordnung hinausgehende - Akteneinsichtsrecht im Bereich der örtlichen Rechnungsprüfung dahingehend einzuschränken, dass dieses nur im Hinblick auf den - hier von den Vorprüfern und nicht von einem Rechnungsprüfungsausschuss - gefertigten Prüfbericht bestünde (zu einem über die - von einem Rechnungsprüfungsausschuss - erstellten Prüfungsberichte hinausgehendes Akteneinsichtsrecht des Gemeinderats vgl. auch OVG RhPf, B.v. 4.10.2013 - 10 A 10631/13 - juris Rn. 3; B.v. 25.7.2018 - 10 A 10433/18 - juris Rn. 7).
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